§ 1 Grundsatz
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und
Fachkräfte für
Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und
bei der
Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß
- die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden
Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend
angewandt werden,
- gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische
Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung verwirklicht werden können,
- die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen
einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Zweiter Abschnitt
Betriebsärzte
§ 2 Bestellung von Betriebsärzten
(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und
ihnen die in §3
genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im
Hinblick auf
- die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen
Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung
der Arbeitnehmerschaft und
- die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl
und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten
Betriebsärzte
ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen;
insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben
erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Raume, Einrichtungen, Gerate und
Mittel zur
Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu
unterrichten, die mit
einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur
Arbeitsleistung überlassen
sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben
erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen
Belange zu
ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist
er für die Zeit
der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der
Arbeit freizustellen.
Die Kosten der Fortbildung tragt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt
nicht als
Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von
der Erfüllung der
ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.
§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte
(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim
Arbeitsschutz und bei
der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu
unterstützen. Sie haben
insbesondere
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von
Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der
Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und
sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der
Gestaltung der Arbeitsplatze, des Arbeitsablaufs und der
Arbeitsumgebung,
- e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
- f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung
und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
- g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
- die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen
und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und
auszuwerten,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
beobachten und im Zusammenhang damit
- a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abstanden zu begehen
und festgestellte Mangel dem Arbeitgeber oder der sonst für den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person
mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mangel vorzuschlagen und
auf deren Durchführung hinzuwirken,
- b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen,
die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem
Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
- darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den
Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend
verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtung
und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der
Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des
medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das
Ergebnis
arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3
bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht,
Krankmeldungen der
Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
§ 4 Anforderungen an Betriebsärzte
Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die
berechtigt sind,
den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der
ihnen übertragenen
Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfugen.